Das Bundesteilhabegesetz - Verbesserungen der Lebenssituation für Menschen mit Behinderungen?

Nach umfangreichen Vorarbeiten beschloss die Bundesregierung Ende Juni 2016 den Gesetzentwurf eines Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Erklärtes Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen und das Dämpfen der Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe. Das BTHG soll stufenweise ab Anfang 2017 in Kraft treten.

Der Entwurf sieht eine Teilhabeplanung vor, die verbindlich für alle Rehabilitationsträger und deren Leistungsrecht im SGB IX Teil 1 normiert wird. Der Deutsche Verein wirbt dafür, auch Mindestkriterien für eine trägerübergreifende Bedarfsermittlung für alle Rehabilitationsträger festzulegen. Er befürwortet, dass die Komplexleistung Frühförderung definiert und eine Regelung zu den Finanzierungsanteilen der beteiligten Rehabilitationsträger getroffen wird. Der (Teil-)Bedarf der Teilhabe am Arbeitsleben kann nun auch bei sog. anderen Leistungsanbietern gedeckt werden. Auch ein Budget für Arbeit wird gesetzlich normiert. Menschen mit Behinderung sollen befristet eine leistungsträger- und leistungserbringerunabhängige Teilhabeberatung in Anspruch nehmen können.

Die Eingliederungshilfe bildet den neuen Teil 2 des SGB IX. Voraussetzung dafür ist künftig u.a. eine erhebliche Teilhabebeeinträchtigung. Die soll vorliegen, wenn im Grundsatz fünf von neun Lebenslagen erfüllt sind. Der Deutsche Verein ist der Auffassung, dass die neuen Zugangskriterien erst erprobt werden müssen, da nicht sichergestellt ist, ob für den bisherigen Personenkreis nicht Nachteile entstehen. Für Personen, die keine weiteren Fürsorgeleistungen benötigen, wird sich die deutliche Anhebung der Grenzen auf den Einsatz von Einkommen und Vermögen auswirken.

Gleichzeitig ist es Ziel des Entwurfes, die Eingliederungshilfe auf behinderungsbedingte Teilhabebedarfe zu konzentrieren. Der Deutsche Verein kritisiert, dass bei hohen Wohnkosten nicht die existenzsichernden Systeme greifen, sondern wieder die Eingliederungshilfe leisten soll. Das BTHG benötigt durch diese Neuregelungen eine Reihe von Umsetzungsmaßnahmen. Dazu gehört auch die Bestimmung von Art und Höhe der gesetzlich neu vorgesehen Pauschalen und des Umgangs mit der nun normierten Möglichkeit der sog. gemeinsamen Leistungserbringung.

Knackpunkt wird auch die Neuregelung des Verhältnisses zu den Leistungen der Pflege werden. Der Deutsche Verein meldet hinsichtlich der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung Bedenken an und unterbreitet in seiner Stellungnahme einen eigenen Vorschlag. Danach soll Eingliederungshilfe die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfassen, wenn die Teilhabebeeinträchtigung zeitlich vor dem Erreichen der Altersgrenze nach dem SGB VI eingetreten ist.

Hier finden Sie die: Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz).

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