Was das 3. Pflegestärkungsgesetz bringt?

Das Bundeskabinett hat am 28.06.2016 den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG III) beschlossen. Mit der dritten Stufe der Pflegereform sollen die Rolle der Kommunen in der Pflege gestärkt und der ab dem 1. Januar 2017 in der sozialen Pflegeversicherung geltende neue Begriff der Pflegebedürftigkeit auch für die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII eingeführt werden.

Der Entwurf sieht u. a. vor, dass kommunale Stellen im Rahmen von Modellvorhaben Beratungsaufgaben nach dem SGB XI in eigener Zuständigkeit erbringen können. Auch sollen die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Sozialhilfeträger ein Initiativrecht zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes in ihrem regionalen Einzugsgebiet erhalten oder Beratungsgutscheine der Pflegekassen für eine Pflegeberatung bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Altenhilfe und der Hilfe zur Pflege eingelöst werden können. Aus Sicht des Deutschen Vereins wird mit dem vorliegenden Entwurf die Rolle der Kommunen in der Pflege insgesamt nur marginal gestärkt.

Dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff auch dem SGB XII zugrunde gelegt wird, befürwortet der Deutsche Verein ausdrücklich. Danach sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere (in bestimmten Bereichen) bedürfen. Aus fachlicher Sicht ist es wichtig, dass die Änderungen in der Sozialhilfe zeitgleich mit den Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in Kraft treten.
Darüber hinaus soll mit dem PSG III, das Verhältnis zwischen Pflege- und Eingliederungshilfeleistungen neu geregelt werden. Der Deutsche Verein hat in der Vergangenheit wiederholt gefordert, die Schnittstellenproblematik gesetzgeberisch zu klären. Hinsichtlich der im Entwurf gewählten Vorrang-/Nachrangregelung, hat er allerdings Bedenken, ob diese eine adäquate Lösung darstellen kann.

Überrascht hat der gesetzgeberische Vorschlag, den Anwendungsbereich des § 43a SGB XI auszuweiten. Neben Pflegebedürftigen, die von den Pflegekassen geringere Leistungen erhalten, sobald sie in einer Einrichtung der Behindertenhilfe leben, werden künftig auch verschiedene Wohngemeinschaften von der Neuregelung erfasst. Der Deutsche Verein lehnt die Ausweitung ausdrücklich ab. Er fordert seit langem, die mit § 43a SGB XI einhergehende rechtliche Ungleichbehandlung nach dem Wohnort bzw. der leistungsrechtlichen Klassifizierung der Einrichtung aufzuheben.

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