Gutachten zur Bestimmung des zuständigen Eingliederungshilfeträgers nach § 1 Abs. 2 AG-SGB IX NRW
G 3/24Gutachten zur Bestimmung des zuständigen Eingliederungshilfeträgers nach § 1 Abs. 2 AG-SGB IX NRW
G 3/24
Gutachten zur Bestimmung des zuständigen Eingliederungshilfeträgers nach § 1 Abs. 2 AG-SGB IX NRW
Die Landschaftsverbände sind für Personen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB IX NRW, denen Leistungen über Tag und Nacht entsprechend § 27c Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII oder zur Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 80 SGB IX erbracht werden, nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 AG-SGB IX NRW insgesamt sachlich zuständige Träger der Eingliederungshilfe.
Die Zuständigkeitsbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 AG-SGB IX NRW bezieht sich demgegenüber nur auf die dort beschriebenen Leistungen, nicht aber auf alle Personen, denen diese Leistungen erbracht werden. Für weitere Leistungen, die den betreffenden Personen zustehen, sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB IX NRW die Kreise und kreisfreien Städte sachlich zuständige Träger der Eingliederungshilfe.
G3-24_Bestimmung-zustaendigen-Eingliederungshilfetraegers.pdf [PDF, 159 KB]