24.09.2026
Deutscher Verein bewertet Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz differenziert: Gesamtzuständigkeit vertagt – Inklusion bleibt Auftrag
Die Bundesregierung hat am 12. August 2026 ihren Entwurf für ein 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) beschlossen, der nun am Freitag, 25. September auf der Tagesordnung des Bundesrates steht. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. bewertet in seiner Stellungnahme die geplante Strukturreform differenziert.
Der Gesetzentwurf ist in seiner zentralen Zielsetzung neu aufgestellt worden. Anders als ursprünglich vorgesehen hat sich die Bundesregierung für eine Abkehr von der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für alle junge Menschen mit Behinderungen entschieden. Stattdessen sieht der Entwurf nunmehr eine Experimentierklausel zur Erprobung der Gesamtzuständigkeit bei hierfür zugelassenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vor.
„Der Deutsche Verein begrüßt, dass die Bundesregierung die erheblichen strukturellen Herausforderungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Blick nimmt. Es enttäuscht Viele, dass nach jahrelangen engagierten fachlichen und fachpolitischen Diskussionen und umfangreichen Beteiligungsprozessen die Umsetzung der Gesamtzuständigkeit nicht gelingen konnte. Für die Zeit nach Abschluss der Erprobung am 31. Dezember 2032 braucht es aus Sicht des Deutschen Vereins eine klare gesetzliche Perspektive für die weitere Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe“, so Dr. Verena Staats Vorständin Deutschen Vereins. Insbesondere bei der Finanzierung besteht weiterer Handlungsbedarf für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zu einer zentralen Infrastruktur für Bildung, Betreuung, Teilhabe, Inklusion und Kinderschutz. „Die mit der Reform angestrebten Eingriffe in Leistungsstrukturen erfordern eine realistische Finanzierung sowie eine nachhaltige Lastenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen“, betont Dr. Verena Staats weiter.
Ebenso mahnt der Deutsche Verein an, dass die Gesetzgebung in der Kinder- und Jugendhilfe mit weiteren Reformvorhaben in Bereich der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in Einklang stehen muss. Friktionen und widersprüchliche Regelungen sind zu vermeiden und spürbare Entlastungen für junge Menschen mit Behinderungen, ihre Familien sowie die beteiligten Fachkräfte und Träger zu erreichen.
Die geplante Vorrangregelung für infrastrukturelle Angebote gegenüber regelhaften Hilfen wird kritisch gesehen. Entscheidend müsse bleiben, dass der individuelle Bedarf von Kindern und Jugendlichen stets gesichert ist und die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe konsequent weiterverfolgt wird. Für die Bildungsassistenz und insgesamt eine inklusive Bildungslandschaft ist entscheidend, dass die Länder ihrer Verantwortung nachkommen, Schule zu einem inklusiven Bildungsort weiterzuentwickeln und ein der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechendes Schulsystem zu gewährleisten.
Die Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG) ist unter https://www.deutscher-verein.de/empfehlungen-stellungnahmen/detail/stellungnahme-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-entwurf-eines-ersten-gesetzes-zur-strukturreform-der-kinder-und-jugendhilfe-erstes-kinder-und-jugendhilfestrukturreformgesetz-1-kjhsrg/ abrufbar.