Aktuelle Fragen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)
Am 16. und 17. April 2026 hat die Fachtagung „Aktuelle Fragen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)“ in Hannover stattgefunden. Am ersten Tagungstag haben sich die mehr als 90 Teilnehmende mit Fragen der Versorgung wohnungsloser Menschen mit Wohnraum auseinandergesetzt. Die Erschließung und Bereitstellung von eigenständigem, mietvertraglich abgesichertem Wohnraum für wohnungslose Haushalte ist eine der zentralen Aufgaben der Wohnungsnotfallhilfen und zugleich eine der größten Herausforderungen, wenn es darum geht, das Ziel der Überwindung von Obdach- und Wohnungslosigkeit zu erreichen. Die Verfügbarkeit adäquaten Individualwohnraums ist für die wohnungslose Menschen nicht nur eine Mengenfrage, sondern vielmehr eine Frage der Verteilung und der sozialpolitischen Sicherstellung des Zugangs zu Wohnraum. Auch eine Ausweitung des Angebotes an erschwinglichem Wohnraum sichert noch nicht den Zugang für die Zielgruppe wohnungsloser Menschen, die mit vielfältigen Zugangsproblemen auf den Wohnungsmärkten konfrontiert sind.
Im Zentrum des zweiten Tagungstages stand die Frage, was die Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII für Menschen in Wohnungsnot konkret in der Praxis leisten, und wie der Zugang zu den Hilfeangeboten vor Ort verbessert werden kann. Ausgangspunkt der Beiträge und Diskussionen waren die Praxiserfahrungen, dass der Zugang zu den Hilfen vielerorts erschwert ist, da Sozialleistungsträger Zugangsvoraussetzungen festschreiben, die über die gesetzlichen Anforderungen der Rechtsnorm und der Durchführungsverordnung hinausgehen, wie etwa die grundsätzliche zeitliche Befristung einer Leistungsgewährung und die Erstellung eines Hilfeplans als Voraussetzung für die Leistungsgewährung. Trotz eines anspruchsbegründeten Bedarfs werden Leistungsberechtigte darüber hinaus oftmals auf die Vorrangigkeit anderer Leistungen, etwa der Eingliederungshilfe, verwiesen und damit von Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII ausgeschlossen.