Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2027

Bei der Unterbringung eines jungen Menschen in Vollzeitpflege ist gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden, die in der Regel in monatlichen Pauschalbeträgen zu gewähren sind (vgl. § 39 Abs. 2 und 4 SGB VIII). Zur Bemessung spricht der Deutsche Verein alljährlich Empfehlungen aus. Er überprüft dabei die Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Zudem prüft der Deutsche Verein, ob Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen.
Die grundlegenden Prinzipien der Berechnung hat der Deutsche Verein im Jahr 2023 aktualisiert und in den „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2024“1 festgehalten.

DV-16-26_Pauschalbetraege_in_der_Vollzeitpflege.pdf [PDF, 167 KB]