Zusammenfassung:

Der Einschluss von allen Leistungsberechtigten mit anrechenbarem Einkommen in die Referenzgruppen ist nicht sachgerecht. „Verdeckt Arme“ sind auszuschließen.

Es besteht das Risiko einer systematischen Untererfassung des Bedarfs an Haushaltsstrom
auf Grundlage der EVS.

Die Regelbedarfsstufe 3 nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs hat im Ergebnis eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten zur Folge, die bisher stationäre Hilfen der Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege erhalten.

Die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 sind nach grundsätzlich geeigneten Verteilungsschlüsseln bestimmt worden.

Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach Schaffung eines finanziellen Spielraums bei atypischen Bedarfen ist systemgerecht nur nachzukommen, wenn der im Rahmen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes 2011 eingeführte restriktive Umgang mit den Daten aus der EVS gemindert wird.

Ein erhöhter Bedarf von Eltern im Zusammenhang mit der Sorge für Kinder wird aktuell ausschließlich bei Alleinerziehenden und außerhalb des Regelbedarfssystems anerkannt (gesetzlicher Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II bzw. § 30 Abs. 3 SGB XII). Es sollte geprüft werden, wie zukünftig der erziehungsbedingte Mehraufwand bei allen Eltern gedeckt und ihnen tatsächlich ein Existenzminimum gesichert werden kann, das nicht unter dem von Paaren ohne Kinder liegt.

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Dr. Andreas Kuhn

Wissenschaftlicher Referent Umsetzung des SGB II durch die Jobcenter; Soziale Dienstleistungen; Bemessung der Regelbedarfe