Gutachten 2017

11.05.2017 – Zur Frage des Kostenträgers bei Therapieweisungen gem. § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB

  1. Kosten, die nach der Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 63 StGB) zur Bewährung aufgrund der Befolgung einer Therapieweisung im Rahmen der Führungsaufsicht gem. § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB entstehen, sind grundsätzlich entweder vom Verurteilten selbst oder vom Sozialleistungsträger zu tragen, soweit ein Leistungsanspruch des Verurteilten gegen diesen besteht.
  2. Ein Anspruch des Verurteilten auf Übernahme der mit der Erfüllung einer Therapieweisung verbundenen Kosten durch die Staatskasse setzt voraus, dass er die Mittel weder selbst aufbringen kann, noch ein anderer Kostenträger dafür aufkommt.
  3. Bundesrechtlich besteht auch dann kein Anspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber der Staatskasse auf Erstattung der Kosten, die er für die Unterbringung eines leistungsberechtigten Verurteilten in einem Wohnheim für psychisch kranke Menschen aufgewendet hat, wenn der Leistungsberechtigte durch die Inanspruchnahme der Eingliederungshilfeleistung einer Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB nachkommt

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