Gutachten 2017

17.07.2017 – Zur Frage der Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln bei der Verteilung von unbegleiteten ausländischen Jugendlichen sowie der örtlichen Zuständigkeit für die Anordnung der Vormundschaft

  1. Die Anwendung von Zwangsmitteln gegen unbegleitete ausländische Jugendliche zur Durchsetzung einer Zuweisungsentscheidung nach § 42b Abs. 3 SGB VIII ist rechtswidrig

  2. Die Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Familiengerichts für die Anordnung der Vormundschaft nach dem gewöhnliche Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG) erfordert u.a. die Prognose, dass das Kind bzw. der Jugendliche seinen Lebensmittelpunkt für längere Zeit in dem entsprechenden Gerichtsbezirk haben wird. Lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellen, ist nach § 152 Abs. 3 FamFG das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

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