Gutachten 2016

09.11.2016 – Zum Verhältnis von Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII zu Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII

1. In der besonderen sozialen Not, in welcher Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII zu gewähren sind, sind vielfach auch andere Bedarfe vorhanden, die die besondere soziale Notlage verstärken können (mehrfache Problemlagen). Hier ist es geboten, im Rahmen der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII möglichst auch diese anderen Hilfen zu erschließen.

2. Ein Hilfebedürftiger, dem Leistungen der teilstationären Wohnungslosenhilfe gem. §§ 67 ff. SGB XII gewährt werden, kann daneben einen Anspruch auf Teilhabeleistungen nach §§ 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 ff. SGB XII haben. Auch die gleichzeitige Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 33 SGB IX kommt in Betracht.

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