Gutachten 2013

17.01.2013 – Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger einer Krankenkasse für Leistungen nach § 264 SGB V an nicht versicherte Personen erstattet hat, bevor bekannt wurde, dass rückwirkend ein Versicherungsverhältnis mit der Person begründet wurde

  1. Werden Aufwendungen irrtümlich nach § 264 SGB V erstattet, gilt für die Rückerstattung dieser Kosten § 112 SGB X. § 112 SGB X unterliegt nicht der einjährigen Ausschlussfrist des § 111 SGB X, jedoch der vierjährigen Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 S. 2 SGB X.
    Nach Wegfall eines Auftragsverhältnisses zwischen Sozialhilfeträger und einer Krankenkasse nach § 264 SGB V aufgrund rückwirkender Begründung eines Versicherungsverhältnisses zwischen der leistungsberechtigten Person und einer anderweitigen Krankenkasse kann die beauftragte Krankenkasse ihre in der Zwischenzeit im Rahmen des Auftragsverhältnisses erbrachten Leistungen unmittelbar gegenüber der nunmehr auch rückwirkend zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung gemäß §§ 102 ff. SGB X geltend machen.

  2. Werden Aufwendungen irrtümlich nach § 264 SGB V erstattet, gilt für die Rückerstattung dieser Kosten § 112 SGB X. § 112 SGB X unterliegt nicht der einjährigen Ausschlussfrist des § 111 SGB X, jedoch der vierjährigen Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 S. 2 SGB X.
    Nach Wegfall eines Auftragsverhältnisses zwischen Sozialhilfeträger und einer Krankenkasse nach § 264 SGB V aufgrund rückwirkender Begründung eines Versicherungsverhältnisses zwischen der leistungsberechtigten Person und einer anderweitigen Krankenkasse kann die beauftragte Krankenkasse ihre in der Zwischenzeit im Rahmen des Auftragsverhältnisses erbrachten Leistungen unmittelbar gegenüber der nunmehr auch rückwirkend zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung gemäß §§ 102 ff. SGB X geltend machen.

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