Empfehlungen/Stellungnahmen 2022

05.04.2022 – Stellungnahme der Geschäftsstelle zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz einer "Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern" (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV)

Der Deutsche Verein bedankt sich für die Übersendung des Verordnungsentwurfs zur Betreuerregistrierung und die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Da im Rahmen der Stellungnahmefrist eine Befassung der Gremien des Deutschen Vereins nicht möglich ist, äußern wir uns in Form einer Stellungnahme der Geschäftsstelle zu den nachfolgenden Punkten:

Zu §§ 2 und 12 BtRegV:
§ 2 BtRegV definiert die für die Registrierung einer Betreuerin oder eines Betreuers vorausgesetzte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 BtOG) "persönliche Eignung". Dazu konkretisiert § 12 BtRegV das zur Feststellung dieser persönlichen Eignung in § 24 Abs. 2 BtOG vorgesehene Gespräch der Stammbehörde. In Gestalt einer Soll-Vorschrift bestimmt § 12 BtRegV, dass das Gespräch mit "mindestens zwei Mitarbeitern der Stammbehörde" geführt werden soll, wovon wiederum "mindestens einer über Berufserfahrung auf dem Gebiet der rechtlichen Betreuung" verfügt. Die Inhalte des Gesprächs sollen in einem Protokoll festgehalten werden.

Aus der Begründung (S. 37) geht deutlich hervor, dass es in diesem Gespräch ausschließlich um eine berufsbezogene Beurteilung der persönlichen Eignung geht und dass hier vor allem keine Prüfung der Sachkunde stattfinden soll. Als Kriterien für die persönliche Eignung, die im Gespräch geprüft werden soll, nennt die Begründung zu § 2 BtRegV die Unterstützung Betreuter bei der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit unter (1) Einsatz der Methode unterstützter Entscheidungsfindung, (2) Respektieren des Vorrangs der Wünsche bei gleichzeitiger Beachtung ihrer Grenzen zum Schutz betreuter Menschen, (3) der Beachtung der Verpflichtung zum persönlichen Kontakt sowie (4) der Beachtung des Fördergedankens zur Widerherstellung oder Verbesserung der rechtlichen Handlungsfähigkeit. Die Stammbehörde soll beurteilen, ob eine Person die "Gewähr dafür bietet", ihre Aufgaben entsprechend dieser Kriterien (Inhalte des § 1821 BGB n.F.
erfüllen zu können.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 05.04.2022 [PDF, 140 KB]

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