Empfehlungen/Stellungnahmen 2022

07.12.2022 – Eckpunkte des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu Wirkung und Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe

I. Einleitung
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist das Recht der Eingliederungshilfe weitreichend reformiert worden mit dem Ziel, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen durch mehr Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und mehr Selbstbestimmung zu verbessern. Die neuen Regelungen zum Gesamtplanverfahren in Teil 2 des SGB IX sollen sicherstellen, dass die personenzentriert neu ausgerichteten Leistungen der Eingliederungshilfe passgenau und bedarfsdeckend erbracht werden. Die Leistungen für Menschen mit Behinderungen sind dabei unter besonderer Berücksichtigung der in den §§ 1 und 4 SGB IX genannten Ziele der Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sicherzustellen.

Neben der personenzentrierten Neuausrichtung der Eingliederungshilfe durch das BTHG ist auch die Wirkungsorientierung in der Eingliederungshilfe gestärkt worden. Die Begriffe Wirkung und Wirksamkeit werden erstmals im Kontext der Eingliederungshilfe im SGB IX gesetzlich verankert. In den Regelungen zum Gesamtplanverfahren ist eine Wirkungskontrolle vorgesehen. Im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX ist vorgesehen, dass die Träger der Eingliederungshilfe und die Leistungserbringer Vereinbarungen bezüglich der Wirksamkeit von Leistungen in den Landesrahmenverträgen sowie den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen treffen.
Zudem wurde im SGB IX ein gesetzliches Prüfrecht der Träger der Eingliederungshilfe hinsichtlich der Qualität einschließlich der Wirksamkeit von vereinbarten Leistungen der Eingliederungshilfe eingeführt. Neben dem in der Eingliederungshilfe anzuwendenden Gesamtplanverfahren sollen die Qualitätsprüfungen die Steuerungskompetenz der Träger der Eingliederungshilfe erhöhen und so zu einer effizienteren Leistungsgewährung in der Eingliederungshilfe und damit einem nachhaltigen Einsatz der Ressourcen in der Eingliederungshilfe führen.

Bei den Begriffen Wirkung und Wirksamkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie wurden gesetzlich weder definiert noch konkretisiert. Auch Verfahren, Maßstäbe und Kriterien für die Beurteilung der Wirksamkeit wurden nicht formuliert. Bislang fehlt es ebenso an einer gelebten Praxis im Kontext der Eingliederungshilfe. Die Erarbeitung geeigneter Methoden, Indikatoren und Instrumente im Hinblick auf die Prüfung der Wirkung im Gesamtplanverfahren als auch in Bezug auf die Wirksamkeit von Leistungen sowie deren Überprüfung obliegt damit den jeweiligen Vertragspartnern.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 07.12.2022 [PDF, 430 KB]

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