Empfehlungen/Stellungnahmen 2019

21.03.2019 – Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (SGB IX/ SGB XII – Änderungsgesetz)

1. Vorbemerkung
Der Deutsche Verein bekräftigt weiterhin das Anliegen, die gleichberechtigte, selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) fortzuentwickeln.

Dazu gehört insbesondere eine inklusive und personenzentrierte Ausrichtung der Regelungssysteme. Ab dem 1. Januar 2020 wird der Systemwechsel aufgrund der zu vollziehenden Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung vollzogen. Leistungsträger und Leistungserbringer sowie die Betroffenen bereiten sich derzeit auf diesen Systemwechsel vor. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf sollen vor allem Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und anderen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den anstehenden Systemwechsel und der ab 1. Januar 2019 anzuwendenden Regelungen vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften für die Wohnkosten in bisherigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII im Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf redaktionelle Korrekturen von Regelungen im Bereich Teil 2 des SGB IX (Eingliederungshilfe) und im SGB XII vor, die durch das Bundesteilhabegesetz eingeführt wurden und am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Der Deutsche Verein befürwortet und begrüßt grundsätzlich viele der mit dem Referentenentwurf einhergehenden Änderungen und Ergänzungen zur Klarstellung und Behebung redaktioneller Fehler, soweit diese für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in der Anwendung der Rechtsvorschriften sorgen und eine Benachteiligung der Leistungsberechtigten gegenüber der bisherigen Rechtslage der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften für die Eingliederungshilfe verhindern.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 21.03.2019 [PDF, 270 KB]

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