Empfehlungen/Stellungnahmen 2013

20.01.2013 – Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes [1]

Zusammenfassung:

  • Die Bemessung der Grundleistungen nach dem AsylbLG folgt weitgehend dem methodischen Verfahren zur Bemessung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe; sie ist methodisch angemessen und genügt den Vorgaben des BVerfG.
  • Da das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht, ist zu prüfen, ob Leistungen, die bei bestimmten Voraussetzungen in der Sozialhilfe zu gewähren sind (insbesondere die gesetzlichen Mehrbedarfe), auch in das AslybLG zu übernehmen sind.
  • Es sollte eine Darlehensregelung analog § 37 SGB XII aufgenommen werden.
  • Eine eigenständige Datengrundlage zur Bemessung des Bedarfs von Leistungs-berechtigten nach dem AsylbLG besteht nicht. Pauschale Leistungen nach AsylbLG sind der Höhe nach jedoch auf Grundlage der Daten und der Verfahrensschritte für die Bemessung der Regelbedarfe zu begründen, wenn ein zumindest weitgehend gleiches Sicherungsniveau gewährleistet wird.
  • Die vorgesehene Regelung zur Dynamisierung der Grundleistungen ist sachgerecht.


Im Juli 2012 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) als verfassungswidrig erkannt, den Gesetzgeber zu einer unverzüglichen Neuregelung verpflichtet und bis dahin eine Übergangsregelung zur Höhe der Grundleistungen getroffen. Das BMAS hat einen Referentenentwurf (mit Bearbeitungsstand 4. Dezember 2012) vorgelegt, der insbesondere eine Änderung in § 2 AsylbLG, ansonsten im Schwerpunkt eine Neufassung von § 3 AsylbLG vorsieht. Minderjährige und junge Erwachsene im Rechtskreis des AsylbLG sollen zukünftig einen Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben.

[1] Verantwortlicher Mitarbeiter im Deutschen Verein: Reiner Höft-Dzemski.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 20.01.2013 [PDF, 130 KB]

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