28.01.2026

Unterbringung und soziale Hilfen für obdachlose Menschen besser koordinieren – Zum Leitfaden für die Unterbringung wohnungsloser Menschen des BMWSB

Person zerschneidet Stück Papier mit der Aufschrift "Homeless" –

Die Unterbringung unfreiwillig obdachloser Menschen liegt in Deutschland in der Zuständigkeit der Kommunen. Wie sie das tun, entscheiden die Gemeinden in kommunaler Selbstverantwortung und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Bundesweit unterscheiden sich Notunterkünfte in der Ausstattung, der Belegung sowie in der angebotenen Beratung und Betreuung. Es gibt keine einheitliche oder gar verbindliche Feststellung darüber, welche Unterbringungsstandards es bedarf, entsprechend heterogen ist die Bandbreite dessen, wie die ordnungsrechtliche Unterbringung in der Praxis ausgestaltet ist.

Mit dem durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) soeben veröffentlichten „Leitfaden für die Unterbringung wohnungsloser Menschen" möchte der Bund die Kommunen bei der Organisation der Unterbringung unterstützen, indem er Empfehlungen auf Basis von Rechtsprechung und Best Practices gibt, mit dem Ziel, Informationen und Anregungen für die tägliche Arbeit vor Ort zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Experten- und Redaktionsgruppe hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hier ebenfalls mitgewirkt.

Der Leitfaden macht auch deutlich, dass Menschen, die in Unterkünften der ordnungsrechtlichen Unterbringung leben, Beratung und Unterstützung benötigen, um Wohnraum für sich und ggf. für ihre Angehörigen zu finden. Oftmals erweist sich gerade fehlende oder unzureichende Unterstützungsangebote bei der (Wieder-)Erlangung von Wohnraum als eine weitere Ursache dafür, dass Wohnungslose nicht aus der ordnungsrechtlichen Unterbringung ausziehen können.

In seinen „Empfehlungen zur Stärkung der Durchlässigkeit der ordnungsrechtlichen Unterbringung hin zum System sozialer Hilfen“ betont der Deutsche Verein, dass die Schnittstellen zwischen der ordnungsrechtlichen Unterbringung obdachloser Menschen und den Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII bedarfsgerecht ausgestaltet werden müssen. Ziel ist es, Menschen in der ordnungsrechtlichen Unterbringung den Zugang zu weiterführenden persönlichen Hilfen zu erleichtern und diese stärker zu fördern. Dadurch soll einer Verfestigung von Wohnungslosigkeit entgegengewirkt und die (Re-)Integration in Normalwohnraum nachhaltig verbessert werden.

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