Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Schutz von Minderjährigen bei im Ausland geschlossenen Ehen
1. Vorbemerkungen
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 5. April 2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zum Schutz von Minderjährigen bei Auslandsehen vorgelegt. Der Deutsche Verein bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die nachfolgende Stellungnahme wurde von der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins erarbeitet. Eine Beschlussfassung durch das Präsidium des Deutschen Vereins war aufgrund der Kürze der Stellungnahmefrist zum 19. April nicht möglich.
Der Gesetzgeber wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 im Hinblick auf die Folgen der Unwirksamkeit von Ehen, die unter Beteiligung von unter 16-Jährigen geschlossen wurden, nachzubessern.
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt die Absicht des Gesetzgebers, ein deutliches Signal der Ächtung von Ehen unter Beteiligung von unter 16-Jährigen zu setzen. Allerdings wird durch den vorgelegten Referentenentwurf die Gelegenheit verpasst, einen umfassenden Schutz der Rechte der betroffenen Kinder herzustellen und genau diese Botschaft auch in den Mittelpunkt der Reform zu setzen. Viele offene Fragen, insbesondere zu dem Ablauf der Heilung der Nichtigkeit der Ehe sowie zu den sorge- und aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen bleiben zulasten der minderjährigen Ehegatten weiter offen. Auch die kollissionsrechtlichen Probleme des Internationalen Privatrechtes, insbesondere die Folgen der im Herkunftsstaat weiter bestehenden Wirksamkeit der Ehe, bleiben mit negativen Auswirkungen auf den zu schützenden minderjährigen Ehegatten weiter bestehen. Verschärft gilt dies für den Fall der Weiterwanderung der gesamten Familie oder nur eines Ehegatten.
Aus Sicht der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins wäre die Alternative einer Aufhebungslösung vergleichbar mit den Regelungen zu Ehen, die unter Beteiligung von 16- bis 18-Jährigen geschlossen wurden, der hier gewählten Lösung vorzuziehen. Die betroffenen Ehen sind durch gerichtliche Prüfung im Einzelfall aufhebbar. Dieser Vorschlag beinhaltet eine individuelle Prüfung vor Gericht, die in der Regel zur Aufhebung führt und damit in Punkto Unterhalt und Abstammung den Folgeregelungen einer Scheidung entsprechen würde. Vor Gericht könnten die persönlichen Umstände und Meinungen der Beteiligten gewürdigt werden. Damit wäre es leichter, der individuellen Situation der Minderjährigen, zu deren Schutz die Regelung ja dienen soll, Rechnung zu tragen.
dv-10-24_schutz_von_minderjaehrigen.pdf [PDF, 140 KB]