Drei Fragen an Peter Winterstein

Peter Winterstein, Vizepräsident des OLG Rostock i.R., ist Vorsitzender des Betreuungsgerichtstags e.V. In unserem neuen Themenheft "Mehr Selbstbestimmung durch die Reform des Betreuungsrechts?" erläutert er, was sich ab 2023 für rechtliche Betreuer/innen ändert.

Wir haben ihn zu den neuen Anforderungen vor allem für Angehörige, die eine rechtliche Betreuung übernehmen, befragt.

dv aktuell: Die aktuelle Betreuungsrechtsreform soll die Selbstbestimmung rechtlich betreuter Menschen stärken. Was sind die aus Ihrer Sicht wichtigsten Änderungen?

Peter Winterstein: Die wichtigsten Änderungen stecken im neuen § 1821 BGB, der "Magna Charta" des Betreuungsrechts: Die Pflicht der rechtlichen Betreuer/innen, die Wünsche der betreuten Personen zu befolgen, wird klar im Gesetz festgeschrieben, ebenso die Ausnahme, falls eine von der betroffenen Person nicht erkannte erhebliche Selbstschädigung droht. Der schillernde Begriff des "Wohls" – und damit vermeintlich objektive Interessen – verschwindet aus dem Gesetz. Und: Der Wunschvorrang der betreuten Person ist auch für die Gerichte weitgehend verbindlich.


dv aktuell: Oftmals übernehmen Familienangehörige die rechtliche Betreuung – Welche Vor- und Nachteile haben sie gegenüber beruflichen Betreuer/innen?

Der Vorteil der Familienangehörigen ist ihre Kenntnis von Vorlieben und Wünschen der betreuten Person, weil sie sich „ein Leben lang“ kennen. Der Nachteil ist die Gefahr, dass genau das dazu führen kann, dass sie Wünsche auf Veränderungen seitens der betroffenen Person nicht ausreichend wahrnehmen (können). Und: Berufliche Betreuer/innen sollten Sachkunde bei Kommunikations- und Rechtsfragen mitbringen, die Familienangehörige eher zufällig aufweisen.


dv aktuell: Ist das neue Ehegattenvertretungsrecht geeignet, künftig rechtliche Betreuungen zu vermeiden?

Das Ehegattenvertretungsrecht in Fragen der Gesundheitssorge ist ein zeitlich befristetes Notvertretungsrecht, das in Eilfällen einstweilige Anordnungen von Betreuungsgerichten überflüssig machen kann, das aber darüber hinaus weder Vorsorgevollmachten noch rechtliche Betreuungen in nennenswerter Zahl ersetzen kann.

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