2023

16.01.2023 – Gutachten zu Leistungen für ein Kraftfahrzeug für Minderjährige gemäß § 83 Abs. 4 SGB IX

  1. Der Gesetzgeber hat mit § 83 Abs. 4 SGB IX für Minderjährige den Umfang der Leistungen für ein Kraftfahrzeug abschließend ausgestaltet und in Abweichung vom Regelfall des § 83 Abs. 3 SGB IX eingeschränkt. Danach umfassen die Leistungen für Minderjährige ausschließlich den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen für die erforderliche Zusatzausstattung.
  2. Für die Ermittlung des "wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwands" ist der hypothetische Anschaffungspreis für ein familiengeeignetes Kraftfahrzeug vom erforderlichen Anschaffungspreis für ein behinderungsgerechtes Kraftfahrzeug in Abzug zu bringen.
  3. Verfügen die leistungsberechtigte Person oder ihre Eltern bereits über ein Kraftfahrzeug, das jedoch dem behinderungsbedingten Bedarf nicht gerecht wird, ist bei der Bemessung der Leistung außerdem – in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3 Alternative 2 KfzHV – dessen Verkehrswert in Abzug zu bringen, wenn und soweit dieser den hypothetischen Anschaffungspreis übersteigt.

Drucken

nach oben