2023

08.05.2023 – Gutachten zur Unterstützung von multilokalen Trennungsfamilien bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts am Wohnort des Kindes

  1. Ein "geeigneter Fall" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII kann grundsätzlich auch dann anzunehmen sein, wenn sich Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts aus dem Umstand ergeben, dass ein weit entfernt lebender Elternteil sein Umgangsrecht am Wohnort des Kindes wahrnimmt.
  2. Droht in dieser Fallkonstellation eine Beeinträchtigung des Kindeswohls, hat das Jugendamt durch Hilfestellungen darauf hinzuwirken, dass (kindeswohldienliche) Umgangskontakte stattfinden können. Die konkrete Ausgestaltung der Hilfe steht dabei im Ermessen des Jugendamtes. Aus dem Spektrum möglicher Hilfen von vornherein ausgeschlossen sind lediglich umgangsermöglichende Geldleistungen.
  3. Ist der anreisende Elternteil hilfebedürftig und nach dem SGB II leistungsberechtigt, kann ein Mehrbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennen sein. Bei Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, kommt eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Nr. 2 SGB XII in Betracht.
  4. Die Figur einer "temporären Bedarfsgemeinschaft" kann auf die Konstellation, in der der Umgang am Wohnort des Kindes stattfindet, nicht unmittelbar übertragen werden. Denkbar erscheint es allerdings, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sowie die daran anknüpfenden Normen §§ 36 Abs. 1 Satz 3, 38 Abs. 2 SGB II analog anzuwenden.

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