2023

10.07.2023 – Einsatz von Immobiliarvermögen zur Deckung des Bedarfs an Hilfe zur Pflege
in stationären Einrichtungen

  1. Auch wenn das Gesetz für Leistungen der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen keinen regelhaften Bewilligungszeitraum vorsieht, beurteilt sich die Verwertbarkeit eines vorhandenen Hausgrundstücks zur dahingehenden Bedarfsdeckung auf der Grundlage einer Verwertungsprognose, die – wie bei Leistungen nach dem 4. Kapitel – auf einen Zeitraum von zwölf Monaten zu beziehen ist.
  2. Sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, wird zur Überbrückung des Zeitraums, bis das Hausgrundstück verwertet werden kann, regelmäßig ein Darlehen zu gewähren sein, ohne dass der Ermessensspielraum des § 91 Satz 1 SGB XII eröffnet ist.

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