2022

04.04.2022 – Gutachten zur Trennung von Mischarbeitsplätzen im Zusammenhang mit der Reform des Vormundschaftsrechts

  1. Nach § 55 Abs. 5 SGB VIII n.F. sind in den Jugendämtern auf Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft spezialisierte, organisatorisch abgegrenzte Aufgabengebiete zu schaffen. Die Fachkräfte, die in diesen Aufgabengebieten tätig sind, dürfen nicht zugleich anderen Aufgabengebieten des Jugendamtes angehören.
  2. Das Trennungsgebot gilt für alle Jugendämter. Ausnahmen von der Regelung können auch nicht unter Berücksichtigung der Personalstärke von bestehenden Abteilungen gemacht werden.
  3. Grundsätzlich muss das Trennungsgebot auch mit Blick auf Kinder und Jugendliche verwirklicht werden, die am 1. Januar 2023 bereits unter der Vormundschaft des Jugendamtes stehen. Die erforderlichen personellen Umstrukturierungen sind so vorzunehmen, dass dabei langjährige und besonders enge Vormundschaftsbeziehungen aufrechterhalten werden. Wenn sich dies organisatorisch nicht anders verwirklichen lässt, erscheint es vertretbar, das Trennungsgebot nur sukzessive umzusetzen und eine langjährige und besonders enge Vormundschaftsbeziehung bis zu ihrem regulären Ende fortzuführen.

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