2021

25.02.2021 – Gutachten zur Berücksichtigung einer Tarifbindung bei Entgeltvereinbarungen gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII

  1. Tariflich vereinbarte Vergütungen sind im Rahmen von Entgeltvereinbarungen i.S.d. § 78b Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen. Sind überdurchschnittlich hohe Personalaufwendungen maßgeblich auf die Häufung individueller tarifrechtlicher Entgeltsteigerungstatbestände wie Familienstand, Kinderanzahl oder Beschäftigungsdauer zurückzuführen, scheidet eine Kürzung der plausiblen Personalaufwendungen im Wege des externen Vergleiches aus.
  2. Eine Grenze der Berücksichtigung der Tarifbindung kann allenfalls dort bestehen, wo im Einzelfall die Höhe der vereinbarten Löhne und Gehälter die von anderen Einrichtungsträgern gezahlten Arbeitsentgelte deutlich übersteigt und es dafür am Markt keine sachlichen Gründe gibt. Überdurchschnittliche Entgeltzahlungen bedürfen allerdings nicht regelhaft einer besonderen Rechtfertigung, um in voller Höhe berücksichtigt zu werden. Nur im Fall eines extremen Ausreißers ist eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen, bei der sachliche Gründe für die Lohn- bzw. Gehaltshöhe darzulegen sind.
  3. Ein sachlicher Grund kann etwa darin liegen, dass eine bessere Bezahlung erforderlich ist, um geeignete Fachkräfte zu gewinnen oder zu halten.
  4. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber in Bezug auf die grundsätzliche Wirtschaftlichkeit tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, wie sie im SGB XI und SGB XII bereits erfolgt ist, sollte auch im SGB VIII erfolgen.

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