Gutachten 2020

02.06.2020 – Gutachten zur Verwaltung von "Barbeträgen" durch externe Dienstleister

  1. Die Träger stationärer Pflegeeinrichtungen können die Verwaltung der "Barbeträge" ihrer Bewohner/innen an einen externen Dienstleister vergeben. Es steht ihnen aber nicht zu, die "Barbetrags"-Verwaltung abzulehnen, wenn ein/e Bewohner/in den externen Dienstleister nicht nutzen möchte. Die Weitergabe personenbezogener Daten an den externen Dienstleister bedarf der Einwilligung durch den/die jeweilige/n Bewohner/in.
  2. Wird ein Konto für die Verwaltung geführt, bestehen folgende Anforderungen: Das Vermögen der Bewohner/innen ist von dem Vermögen des Einrichtungsträgers getrennt zu halten, sodass Gläubiger des Trägers nicht in das Vermögen der Pflegebedürftigen vollstrecken können. Diesem Zweck wird wohl nur ein offen ausgewiesenes Sonderkonto gerecht. Es spricht aber nichts dagegen, ein Sammelkonto für alle Bewohner/innen einzurichten, bei der der einzelne Bewohner/die einzelne Bewohnerin nicht in den Kontounterlagen der Bank vermerkt ist. Aus der Bezeichnung des Kontos muss jedoch der Treuhandcharakter hervorgehen.

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