Gutachten 2020

24.11.2020 – Gutachten zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen im Anschluss an Leistungen nach § 19 SGB VIII

  1. Eine Hilfe nach § 19 SGB VIII und eine sich anschließende Jugendhilfeleistung können eine einheitliche Gesamtleistung darstellen.
  2. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Anschlusshilfe ist nach Maßgabe des § 86 SGB VIII vorzunehmen. Eine Festschreibung nach § 86b Abs. 1 bzw. Abs. 3 SGB VIII (analog) erfolgt nicht.

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