Gutachten 2020

30.03.2020 – Gutachten zur Frage der Mitwirkung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe im Jugendhilfeausschuss als Vertreter der freien Träger

  1. Es ist nach den Regelungen des SGB VIII nicht ausgeschlossen, dass die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII als stimmberechtigtes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss vorschlagen.
  2. Die Wählbarkeit eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin des Jugend­amts kann allerdings nach dem in den Kommunalverfassungsgesetzen ge­regelten Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat ausgeschlos­sen sein

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