Gutachten 2020

08.12.2020 – Gutachten zur Frage der Kostenerstattung bei Trägeridentität nach § 89a SGB VIII

  1. Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89a SGB VIII besteht nicht, wenn der örtliche Träger der Jugendhilfe, der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig (geworden) ist, mit demjenigen Träger identisch ist, der gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuvor zuständig war oder zuständig wäre (Trägeridentität).
  2. Es ist Sache des Gesetzgebers hier tätig zu werden und im Fall der Trägeridentität eine Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII in den Fällen zu ermöglichen bzw. zu erhalten, in denen ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen öffentlichen Träger der Jugendhilfe bestünde.

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