Gutachten 2019

09.12.2019 – Zur Übertragung der Rufbereitschaft des Jugendamts auf freie Träger der Jugendhilfe

Auch außerhalb der Dienstzeiten muss eine Rufbereitschaft beim Jugendamt eingerichtet sein, um Kinder und Jugendliche in Obhut nehmen zu können. Unter Rufbereitschaft wird in diesem Falle verstanden, dass eine Fachkraft des Jugendamtes erreichbar ist, sich vor Ort ein eigenes Bild von der Situation des Kindes oder Jugendlichen macht und das Kind oder den Jugendlichen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, in Obhut nimmt. Die Aufgabe der Rufbereitschaft kann nicht auf einen freien Träger der Jugendhilfe übertragen werden, da dieser nicht zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen berechtigt ist. Eine Übertragung dieser Aufgabe ist rechtlich nicht zulässig.

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