Gutachten 2019

09.09.2019 – Zur Auslegung von § 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII

Der Sozialhilfeträger hat nach § 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII bei Personen, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen, das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII ohne weitere Ermittlungen anzunehmen. Er hat von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen, ohne eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zu dieser Frage einzuholen.

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