Gutachten 2019

25.03.2019 – Zum Ausschluss von Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses wegen Befangenheit

  1. Mitglieder eines Jugendhilfeausschusses dürfen an einer Entscheidung in einer Angelegenheit nicht mitwirken, die ihnen bzw. einem ihrer Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vor- oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen.
  2. Neben der Befangenheit aus persönlichen Gründen kann sich die Befangenheit daraus ergeben, dass ein Ausschussmitglied gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (z.B. eines Verbandes) ist, die unmittelbar einen Vor- oder Nachteil durch die Entscheidung im Jugendhilfeausschuss hat. Dem Vertreter gleichgestellt ist ein entgeltlich bei einem Verband Beschäftigter.
  3. Befangen ist demnach, wer in einer Angelegenheit nicht unvoreingenommen ist und sich bei der Entscheidungsfindung in einer Konfliktsituation befindet. Bei der Bejahung der Befangenheit genügt schon der Anschein fehlender Unvoreingenommenheit.
  4. Die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils des Ausschussmitglieds ist solange zu verneinen, bis in der konkreten Entscheidungslage erkennbar wird, dass das einzelne Ausschussmitglied in einem Interessenkonflikt steht.

Drucken

nach oben