Gutachten 2019

28.09.2019 – Zu vertragsrechtlichen Konsequenzen aus der Neuregelung in § 103 Abs. 2 SGB IX n.F. (ab 1. Januar 2020)

Die Regelung des § 103 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n.F., nach der die Eingliederungshilfe in den dort genannten Fällen auch die aufgeführten Leistungen der häuslichen Pflege nach dem SGB XII umfasst, hat zur Konsequenz, dass auch für diese "Pflegeleistungen" das Vertragsrecht der §§ 123 ff. SGB IX anzuwenden ist. Vereinbarungen nach dem für die Hilfe zur Pflege geltenden Vertragsrecht des SGB XII sind für diese Leistungen nicht zu schließen.

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