Gutachten 2018

22.11.2018 – Zur Gewährung von Pflegegeld neben Übernahme der Aufwendungen für eine vollumfänglich im Haushalt der Pflegebedürftigen tätige Pflegekraft durch den Sozialhilfeträger

  1. Eine Kürzung des Pflegegeldes nach § 64a SGB XII kommt in Betracht, wenn professionelle Pflegekräfte im Haushalt der Pflegebedürftigen tätig werden und die Kosten dafür von der Pflegekasse oder dem Sozialhilfeträger getragen werden. Das Mindestpflegegeld von einem Drittel (vgl. § 63b Abs. 5 SGB XII) muss aber immer – auch bei "Rund-um-die-Uhr-Versorgung" – erbracht werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld vorliegen.
  2. Auch bei Beschäftigung von Pflegekräften im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt keine vollständige Anrechnung des Pflegegelds nach § 64a SGB XII.

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