Gutachten 2018

26.02.2018 – Zur Frage der Bindungswirkung nach § 75 Abs. 5 SGB XII von Vergütungsvereinbarungen gemäß § 89 SGB XI bei fehlender Berücksichtigung der gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen

  1. Vergütungsvereinbarungen, die eine gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen – entgegen § 89 Abs. 3 Satz 2 SGB XI – nicht berück¬sichtigen, entfalten dennoch eine Bindungswirkung nach § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII.
  2. Die Bindungswirkung des § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII hindert den Trä¬ger der Sozialhilfe aber nicht, mit dem Leistungserbringer einzelver¬traglich abweichende Regelungen zu vereinbaren, die Vorrang vor der Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XI haben.

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