Gutachten 2018

16.08.2018 – Zur Beteiligung von Leistungserbringern am Gesamtplanverfahren

  1. Eine Beteiligung der Leistungserbringer am Gesamtplanverfahren gemäß §§ 141 ff. SGB XII (bzw. §§ 117 ff. SGB IX in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung) ist nicht vorgesehen. Jedoch können Mitarbeiter/innen des Leistungserbringers auf Wunsch des Leistungsberechtigten als Vertrauensperson beteiligt werden.
  2. § 20 Abs. 3 SGB IX gilt grundsätzlich nur für die Teilhabeplankonferenz und nicht – etwa als allgemeine Regelung – für die Gesamtplankonferenz. Einrichtungen und Dienste sind daher bei Teilhabeplan- und Gesamtplankonferenzen nicht im gleichen Umfang bzw. nach den gleichen Prinzipien zu beteiligen.

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