Gutachten 2018

02.10.2018 – Zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis bei ambulanten Leistungen

  1. Eine Vergütungsübernahme für die von einer Einrichtung bzw. einem Dienst erbrachte Leistung durch den Träger der Sozialhilfe setzt grundsätzlich eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung voraus (§ 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Darauf kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden. Im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis schließt der Leistungsberechtigte zudem einen (zivilrechtlichen) Vertrag mit dem Leistungserbringer (sog. Erfüllungsverhältnis), der die Vergütungspflicht beinhaltet, die der Sozialhilfeträger übernimmt.
  2. Bei der Unterbringung behinderter Menschen in Pflegefamilien sind die §§ 75 ff. SGB XII nicht anzuwenden. Die Tätigkeiten von Pflegepersonen können nicht als Dienste im Sinne der Regelung verstanden werden. Dies würde den persönlichen Beziehungen der betroffenen Personen und dem familienähnlichen Charakter der Unterbringung in keiner Weise gerecht werden.
  3. Für Betreuungs- bzw. Assistenzverträge im Bereich des ambulant betreuten Wohnens ist davon auszugehen, dass im Erfüllungsverhältnis auch ein mündlich bzw. konkludent geschlossener Vertrag zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer rechtliche Grundlage der Vergütungspflicht sein kann.

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