Gutachten 2018

09.08.2018 – Zu den Kosten der "insoweit erfahrenen Fachkraft" im Sinne der §§ 8a und 8b SGB VIII

  1. Ein freier Träger, der Jugendhilfeleistungen erbringt, kann entweder eigene Fachkräfte für die Aufgabe der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ im Sinne von § 8a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorhalten oder muss durch Vereinbarungen mit dem öffentlichen Träger dafür sorgen, dass bei Bedarf externe Fachkompetenz zur Verfügung steht.
  2. Die dadurch entstehenden Kosten sind bei den Vereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII zu berücksichtigen.
  3. Im Fall des § 8b Abs. 1 SGB VIII – wie auch des § 4 Abs. 2 KKG – hat ebenfalls der öffentliche Träger der Jugendhilfe die Kosten sowohl der Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ als auch erforderlicher Fort- und Weiterbildungen zu tragen.

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