Gutachten 2018

27.08.2018 – "Zulassungsvoraussetzungen" von Pflegekräften im Bereich der häuslichen Pflegehilfe nach § 64b SGB XII

  1. Sinn und Zweck der Regelung in § 64b SGB XII durch das PSG III war es, den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch im Bereich der Hilfe zur Pflege umzusetzen. Mit der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf § 36 SGB XI hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Inhalt der häuslichen Pflegehilfe im SGB XII demjenigen im SGB XI entspricht. Damit sind ausdrücklich die pflegerischen Maßnahmen gemeint, mit denen dem neuen (erweiterten) Pflegebedürftigkeitsbegriff auch im Bereich der Hilfe zur Pflege Rechnung getragen wird.
  2. Dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinaus die "Zulassung" durch einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse zur Voraussetzung bei der Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 64b SGB XII machen wollte, besteht kein Anhaltspunkt.
  3. Pflegekräfte können jedoch nur noch dann Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 64b SGB XII erbringen, wenn sie bzw. ihr Arbeitgeber mit dem Sozialhilfeträger Verträge nach Maßgabe der §§ 75 ff. SGB XII abgeschlossen haben. Das gilt auch für Entsendearbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer aus dem osteuropäischen Raum.

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