Gutachten 2017

11.01.2017 – Zur Frage der Kostentragung bei ordnungsbehördlicher Wiedereinweisung in ein Pflegeheim

  1. Bei Wiedereinweisung einer pflegebedürftigen Person in ein Pflegeheim wegen drohender Obdachlosigkeit nach Ablehnung der Fortsetzung der Hilfegewährung nach § 61 SGB XII durch den Sozialhilfeträger hat die Ordnungsbehörde dem als Nichtstörer in Anspruch genommenen Einrichtungsträger (Nutzungs-)Entschädigung zu leisten.
  2. Die Entschädigung umfasst das gesamte Heimentgelt, einschließlich der Pflege- und Betreuungskosten, wenn der Heimträger die Wiedereinweisungsverfügung der Ordnungsbehörde so verstehen durfte, dass er nicht nur die Unterbringung des Pflegebedürftigen in seinen Räumlichkeiten zu dulden hat, sondern die Leistungen wie bisher erbringen soll.
  3. Die Verhinderung von Obdachlosigkeit pflegebedürftiger Personen ist in erster Linie Aufgabe des Sozialhilfeträgers. Kommt eine Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII auch nicht in Form einer erweiterten Hilfe gem. § 19 Abs. 5 SGB XII in Betracht, hat er zu prüfen, ob Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII zu gewähren sind.

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