Gutachten 2017

09.01.2017 – Zum Antragserfordernis bei der Weiter-/Gewährung von ambulanten Hilfen zur Erziehung

  1. Die Gewährung von ambulanten Hilfen zur Erziehung setzt grundsätzlich das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus.
  2. Auch die Weiterbewilligung von ambulanten Hilfen zur Erziehung setzt voraus, dass das Jugendamt aufgrund eindeutiger Willensbekundungen der Personensorgeberechtigten davon ausgehen kann, dass diese mit der Hilfegewährung einverstanden sind. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich.

Drucken

nach oben