Gutachten 2016

29.09.2016 – Zur Frage des Umfangs der Kostenerstattung nach § 89f SGB VIII bei nicht leistungsgerechten Entgelten für stationäre Leistungen

1. Eine Kostenerstattungspflicht nach den §§ 89 ff. SGB VIII besteht nur, soweit die Erfüllung der Aufgabe durch den erstattungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Art und Umfang den Bestimmungen des SGB VIII entspricht, also nur für gesetzeskonform getätigte Aufwendungen.

2. Liegen den Aufwendungen Entgeltvereinbarungen mit Einrichtungsträgern zugrunde, so dürfen auch diese nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des SGB VIII stehen.

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