Gutachten 2016

28.09.2016 – Zur Frage der Vereinbarkeit der Betreuung eines geistig bzw. körperlich behinderten Kindes als Pflegeperson und gleichzeitiger Führung der Vormundschaft

1. Die Prüfung, ob eine Pflegeperson als Vormund i.S.d. § 1779 Abs. 2 BGB geeignet ist, hat im Einzelfall zu erfolgen und ist Aufgabe des Familiengerichts.

2. Der Sozialhilfeträger hat die Eignung einer Person als Pflegeperson i.S.d. § 54 Abs. 3 SGB XII unabhängig davon zu prüfen, ob diese die Vormundschaft führt oder nicht.

3. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Interessenwahrungsgrundsatz kann es einem kostenerstattungsberechtigten Jugendhilfeträger gebieten, vor der Inanspruchnahme eines nach dem SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers den nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig leistungspflichtigen Sozialhilfeträger auf Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen.

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