Gutachten 2016

07.04.2016 – Zum Anspruch auf „Platzfreihaltegeld“ als Eingliederungshilfeleistung bei Langzeiturlaub im Ausland

  1. Ob und in welchem Umfang ein Mensch mit Behinderung, der (teilstationäre) Eingliederungshilfe in der Einrichtung eines freien Trägers erhält, bei längerer urlaubsbedingter Abwesenheit Anspruch auf Zahlung von „Platzfreihaltegeld“ bzw. eine entsprechende Kostenübernahme gegenüber dem Sozialhilfeträger hat, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine feste zeitliche Grenze im Sinne einer Höchstdauer für die Fortsetzung der Leistungsgewährung bei urlaubsbedingter Abwesenheit lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
  2. Entscheidend ist, ob es sich bei dem „Platzfreihaltegeld“ um Kosten handelt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe erforderlich sind. Dabei richtet sich die Entscheidung nach den Besonderheiten des Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger.
  3. Ob im Rahmen der Gewährung von (teilstationärer) Eingliederungshilfe auch ein „Platzfreihaltegeld“ bei längerer Abwesenheit zu zahlen ist, hängt nicht davon ab, ob es sich bei dem Hilfeempfänger um einen Inländer oder um einen Ausländer handelt.

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