Gutachten 2016

07.07.2016 – Zu verschiedenen Rechtsfragen bei der Anwendung des § 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII

1. Für die Anwendung des § 72a Abs. 4 SGB VIII spielt es keine Rolle, ob der Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist oder nicht bzw. ob er Mittel der Jugendhilfe bezieht oder nicht. Ausschlaggebend ist allein die Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.

2. Für den Fall, dass einer Tätigkeitsaufnahme kein Eintrag in dem Führungszeugnis entgegensteht, darf lediglich der Name der ehrenamtlich tätigen Person und das genaue Datum der Wiedervorlage des Führungszeugnisses notiert werden.

Drucken

nach oben