Gutachten 2016

14.06.2016 – Ergänzende Hilfen zur Erziehung bei Gewährung von Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII

1. Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII geleistet, schließt das die Gewährung zusätzlicher Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII nicht aus.

2. Ob weitere Hilfen neben der Gewährung von Vollzeitpflege erforderlich sind, ist nach dem im Einzelfall bestehenden Bedarf zu entscheiden. Dabei sind keine Hilfeformen grundsätzlich ausgeschlossen (Änderung der Gutachtenpraxis vgl. Gutachten des Deutschen Vereins vom 14. Dezember 2006, G 11/05).

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