Gutachten 2016

14.01.2016 – Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. §§ 86 ff. SGB VIII bei Einzug in einen Wohnwagen

1. Bei Einzug in einen Wohnwagen begründet eine Person dann einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. §§ 86 ff. SGB VIII, wenn im Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme davon auszugehen ist, dass sie im Bereich des dortigen Jugendhilfeträgers „bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens“ den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben wird.

2. Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts kommt es nicht darauf an, ob ein längerer Aufenthalt an dem Ort gestattet ist oder nicht. Allenfalls dann, wenn mit einer baldigen Durchsetzung des Verbots zu rechnen ist, kann das der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegenstehen.

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