Gutachten 2014

08.08.2014 – Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. §§ 86 ff. SGB VIII

1. Grundsätzlich ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auf den Moment der Aufenthaltsnahme abzustellen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer vorausschauenden Betrachtung eine Prognose über den weiteren Verbleib zu treffen.
2. Sprechen die Umstände im Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme dafür, dass es sich lediglich um ein vorübergehendes Verweilen, etwa einen Besuch, handelt, wird kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet.
3. Sprach zunächst alles für einen Aufenthalt mit Besuchscharakter, ändert sich die Prognose aber bezogen auf einen späteren Zeitpunkt aufgrund veränderter objektiver Gegebenheiten oder der Entscheidung der betreffenden Person, nunmehr doch länger als ursprünglich beabsichtigt zu bleiben, so besteht ein gewöhnlicher Aufenthalt ab diesem (späteren) Zeitpunkt.
4. Die Willensbekundung einer Person, einen bestimmten Ort zum (neuen) Lebensmittelpunkt machen zu wollen, reicht allein nicht für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn im Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme aufgrund anderer Umstände davon auszugehen ist, dass sich der Wille nicht realisieren lässt. Objektive Hinderungsgründe können der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegenstehen.

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