Gutachten 2014

02.04.2014 – Keine Flucht der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ins Ordnungsrecht

1. Die Verantwortung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe darf nicht auf die Ordnungsbehörden abgeschoben werden.

2. Insbesondere dürfen Minderjährige nicht in einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe ordnungsbehördlich untergebracht werden.

3. Auch junge Volljährige stehen unter dem besonderen Schutz des SGB VIII und sind nicht zwangsläufig mit Erwachsenen gleichzusetzen.

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