Gutachten 2013

04.06.2013 – Zur Frage, ob die Verantwortlichen eines sogenannten Kinderhauses Pflegeperson i. S. d. § 86 Abs. 6 SGB VIII sein können mit der Folge des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit

1. Pflegeperson i.S.d. § 86 Abs. 6 SGB VIII ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt (Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Maßgeblich dafür ist, dass das Kind oder der Jugendliche längere Zeit in einer familienähnlich strukturierten Gemeinschaft mit der Pflegeperson zusammenlebt, also in deren privaten Haushalt aufgenommen ist. 2. Ein privater Haushalt liegt vor, wenn die Pflegeperson und das Pflegekind ein gemeinsames Zuhause haben und die Pflegeperson den Haushalt selbst führt oder zumindest mitführt. Entscheidend hierfür sind allein die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die rechtliche Einordnung einer Hilfe nach §§ 33 ff. SGB VIII.

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