Gutachten 2013

20.09.2013 – Zur Frage der Zulässigkeit von einschränkenden Vereinbarungen in der Kindertagespflege

1.Ist eine Person im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Kindertagespflege geeignet, dann hat sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern. Dieser Anspruch gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt und darf daher auch nicht über eine zusätzliche Tagespflegevereinbarung pauschal eingeschränkt werden. 2.Lediglich im Einzelfall ist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII die Erlaubniserteilung für eine geringere Zahl von Kindern zulässig. Eine solche Beschränkung muss aber einem sachlichen Grund geschuldet sowie verhältnismäßig sein, weil sie einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit der Tagespflegeperson darstellt.

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