Gutachten 2013

19.08.2013 – Zur Frage der rückwirkenden Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen eines Eingliederungshilfeträgers gegenüber einem Jugendhilfeträger

1.Gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII gehen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII grundsätzlich den Leistungen nach dem SGB XII vor. Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis hat dabei die in der Praxis für die Leistungsberechtigten bedeutsame Funktion, dass auch der nur nachrangig zuständige Leistungsträger von seiner Leistungspflicht solange nicht frei wird, als der vorrangige Leistungsträger seine Leistungspflicht nicht erfüllt hat. 2. Anspruchsgrundlage für Erstattungsansprüche eines nachrangigen Eingliederungshilfeträgers gegenüber einem vorrangig verpflichteten Jugendhilfeträger ist § 104 SGB X. 3.Bei der Bestimmung des Beginns der Ausschlussfrist des § 111 SGB X ist im Verhältnis zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger hinsichtlich Erstattungsansprüchen für Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich auch § 111 Satz 2 SGB X zu beachten. Eine Entscheidung im Sinne der Norm ist jedoch nur eine vorgelagerte und nicht diejenige im Rahmen des Kostenerstattungsverlangens.

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